Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 32Artikel eins, Paragraph 32
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vermittlungsdaten
§ 32. (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.Paragraph 32, (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.
(2)Absatz 2,Sofern dies für Zwecke der Verrechnung der Entgelte erforderlich ist, darf der Betreiber Vermittlungsdaten bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Verbindung speichern. Der Umfang der gespeicherten Vermittlungsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken. Die an der Verbindung beteiligte Teilnehmernummer für die keine Entgeltpflicht besteht, darf nur verkürzt gespeichert werden.
(3)Absatz 3,Gespeicherte Vermittlungsdaten dürfen nur für Zwecke der Verrechnung der Entgelte verwendet werden.
(4)Absatz 4,Es ist dem Betreiber untersagt, einen Teilnehmeranschluß nach den von diesem Anschluß aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Die Bestimmungen der StPO bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12153611
Alte Dokumentnummer
N9199318294L