Rechtstracker.at

Art. 1 § 32

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3201.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Vermittlungsdaten

Paragraph 32, (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.

  1. Absatz 2,Sofern dies für Zwecke der Verrechnung der Entgelte erforderlich ist, darf der Betreiber Vermittlungsdaten bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Verbindung speichern. Der Umfang der gespeicherten Vermittlungsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken. Die an der Verbindung beteiligte Teilnehmernummer für die keine Entgeltpflicht besteht, darf nur verkürzt gespeichert werden.
  2. Absatz 3,Gespeicherte Vermittlungsdaten dürfen nur für Zwecke der Verrechnung der Entgelte verwendet werden.
  3. Absatz 4,Es ist dem Betreiber untersagt, einen Teilnehmeranschluß nach den von diesem Anschluß aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Die Bestimmungen der StPO bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153611

Alte Dokumentnummer

N9199318294L